5.3. Die mit zutreffender Begründung der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4) erfolgte Zusprechung von 5 % Verzugszins seit 1. Februar 2022 wurde vom Beklagten nicht substantiiert angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 5.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beklagten in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 25. Februar 2022 für den Betrag von Fr. 7'800.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb insoweit ebenfalls abzuweisen.