Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine solchen Einwendungen erhoben. Die Vorinstanz hat der Klägerin deshalb zu Recht für den Betrag von Fr. 7'800.00 definitive Rechtsöffnung gewährt (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen in E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was an der korrekten vorinstanzlichen Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Soweit er mit der Beschwerde neue Tatsachenbehauptungen vorbringt und neue Beweismittel einreicht, sind diese aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu beachten. -9-