61 BGG) und damit seitdem vollstreckbar. Für die nach Abzug der vom Beklagten geleisteten Ratenzahlungen in der Höhe von total Fr. 700.00 (Beilage 14 zum Rechtsöffnungsbegehren) verbleibende Forderung der Klägerin von Fr. 7'800.00 liegen somit definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG vor.