3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 64 ZPO). Entgegen den Ausführungen des Beklagten in der Beschwerde hat die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit folglich zu Recht bejaht. 5. 5.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Definitive Rechtsöffnung kann nicht nur für die im Urteil zugesprochene Summe erteilt werden, sondern insbesondere auch für die Gerichtskosten (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 50 zu Art. 80 SchKG).