Die Rechtshängigkeit bewirkte gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO die Fixierung der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz insofern, als sie durch nachträgliche Änderungen der sie begründenden Tatsachen nicht verloren ging. Die per 1. Juli 2022 – mithin nach Einreichung des Rechtöffnungsbegehrens der Klägerin – erfolgte Verlegung des Wohnsitzes des Beklagten nach S. hatte auf die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz deshalb keinen Einfluss (vgl. THOMAS SUTTER-SOMM/MARTIN HEDINGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, -8-