4. Nach Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung der Richter des Betreibungsorts. Ordentlicher Betreibungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Der Beklagte hatte bis am 30. Juni 2022 seinen Wohnsitz in R., weshalb das Rechtsöffnungsbegehren bis zu diesem Datum beim Präsidium des Bezirksgericht Zofingen einzureichen war. Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin wurde mit seiner Einreichung am 2. Juni 2022 (mutmassliche Postaufgabe als B-Post-Sendung), spätestens aber mit Eingang bei der Vorinstanz am 8. Juni 2022, rechtshängig (Art. 252 i.V.m. Art. 130 und Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die Rechtshängigkeit bewirkte gemäss Art.