2.4.5. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das bei ihr gestellte Ausstandsgesuch als ausschliesslich auf Lahmlegung der Justiz gerichtet und trölerisch qualifiziert hat. Sie ist daher zu Recht darauf nicht eingetreten. Soweit sich die vorliegende Beschwerde dagegen richtet, ist sie deshalb abzuweisen. 3. Der Beklagte ersucht in seiner Beschwerde um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde bis mindestens am 6. Oktober 2022.