Das Vorbringen des Beklagten, es könnten nur ausländische Richter als ausserordentliche Schiedsrichter die vorliegende Streitsache unvoreingenommen beurteilen, geht nach dem in E. 2.3.1 Gesagten ebenfalls fehl. Dass ein Richter bei demjenigen Kanton oder beim Bund angestellt ist, der -7-