2.4.4. Da Gerichtspräsident B. von den Stimmberechtigten im Bezirk Zofingen gewählt wird (§ 14 Abs. 1 lit. b GOG) und im Kanton Aargau und nicht auf Bundesebene als Richter tätig ist, ist ein potentielles arbeitsvertragliches oder arbeitsvertragsähnliches Abhängigkeitsverhältnis zum Bund, d.h. zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, und ein damit verbundener Anschein der Befangenheit i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. a oder f ZPO von vornherein auszuschliessen.