2.4.2. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts begründet die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei für sich allein keinen Anschein der Befangenheit (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.3). Sein Argument, Gerichtspräsident B. sei ein "rechtsaussen FDP-Richter", stösst damit von vornherein ins Leere.