2.4. 2.4.1. Der als Vorinstanz fungierende Gerichtspräsident B. ist auf das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch des Beklagten nicht eingetreten. Auf die ausführliche und zutreffende Begründung in E. 3 des vorinstanzlichen Entscheids kann vorab verwiesen werden. Soweit der Beklagte mit seiner Beschwerde diesen Ausstandsentscheid anficht, bringt er darin nichts vor, was an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung auch nur ansatzweise Zweifel wecken könnte. Mit seinen Ausführungen zeigt der Beklagte einmal mehr, dass er die ihm bereits in unzähligen Entscheiden kantonaler Gerichte und des Bundesgerichts dargelegte Rechtsprechung zum Ausstand beharrlich ignoriert.