Es liegt hier ein offensichtlich unbegründetes Ausstandsgesuch gegen das Obergericht vor, welches abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, da es keiner Ermessensausübung durch das Gericht bedarf, um die Untauglichkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen. -6- Das Ausstandsgesuch kann daher ohne weiteres durch die in der Sache zuständige 4. Zivilkammer des Obergerichts selbst erledigt werden.