2. 2.1. Der Beklagte lehnt in seiner Beschwerde alle schweizerischen Richter als befangen ab, da die Schweizerische Eidgenossenschaft im Rechtsöffnungsverfahren die Gegenpartei sei und diese Richter tendenziell für den eigenen Arbeitgeber entscheiden würden. Er verlangt stattdessen die Beurteilung der vorliegenden Streitsache durch ausländische Richter, welche als ausserordentliche Schiedsrichter neutral urteilen und keine staatlichen Interessen verfolgen würden. Ohnehin müssten Richter eingesetzt werden, die noch nie mit ihm zu tun gehabt hätten, und solche mit einer "human- sozial-humanistisch-christlichen Grundeinstellung".