Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG für berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 27. August 2022 zugestellten Entscheid reichte der Beklagte mit Eingabe vom 6. September 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid vom 23.8.22 sei aufzuheben. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen. 3. Es seien unabh. Richter einzusetzen.