" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 2. Juni 2022) für den Betrag von Fr. 7'800.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 300.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat.