2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen verfügte mit Entscheid vom 23. August 2022: " 1. Auf das Ausstandsbegehren des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Auf das Editionsbegehren des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. -3- 3. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen." Ausserdem entschied der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen: