2.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 9. August 2022 sinngemäss, der Gerichtspräsident habe in den Ausstand zu treten, es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Weiter seien alle Akten des Bundesgerichts zu edieren. Ferner begehrte er eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 10'000.00 sowie eine Genugtuung von mindestens Fr. 102'000.00. Für den Fall der Ablehnung der Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei ihm eine Fristerstreckung für Ergänzungen zu gewähren. Schliesslich sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.