1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 25. Februar 2022 für eine Forderung von Fr. 7'800.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2022. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Gerichtskosten gemäss 6 Urteil(en) des Schweizerischen Bundesgerichts.