4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsgegner die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. -7- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]