3.2.2. Da der Gesuchsgegner die Überschussberechnung der Vorinstanz nicht rügte und seine im Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen und Beweismittel gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt zu bleiben haben, waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.