2.3.2. Die vorinstanzliche Überschussberechnung wurde vom Gesuchsgegner nicht gerügt und es ist ausweichlich der Akten auch nicht ersichtlich, weshalb diese Berechnung, aus welcher ein monatlicher Überschuss von Fr. 428.65 resultiert, nicht zutreffend sein sollte. Die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Nachzahlung der im Verfahren OF.2016.76 vorgemerkten Verfahrenskosten von Fr. 6'377.85 in monatlich Raten von Fr. 100.00 erweist sich somit als rechtens. 2.4. Die Beschwerde ist demzufolge unbegründet und deshalb abzuweisen. 3. 3.1. Der Gesuchsteller ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.