Die Behauptung des Gesuchsgegners, es bestehe betreffend die ausstehenden Verfahrenskosten eine Vereinbarung mit dem Bezirksgericht Baden und dem Obergericht Aargau, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen. Es handelt sich hierbei somit um eine neue Tatsachenbehauptung, welche im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist. Ebenfalls unbeachtlich zu bleiben haben aufgrund der soeben genannten Bestimmung die erstmals mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Beschwerdebeilagen 3 - 8).