bleiben, ob die Rückzahlung durch Erhöhung des Hypothekarkredits oder gar durch Veräusserung der Liegenschaft finanziert werden könnte. 2.3. 2.3.1. Der Gesuchsgegner führte in seiner Beschwerde aus, es bestehe eine Vereinbarung mit dem Bezirksgericht Baden und dem Obergericht Aargau, wonach er seine Ausstände mit Ratenzahlungen von je Fr. 50.00 pro Monat tilgen könne. Dementsprechend hätte die Vorinstanz das Nachzahlungsverfahren einstellen müssen, da die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr erfüllt seien. -5-