2.2. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung von Fr. 6'377.85 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, gemäss Überschussberechnung resultiere bei einem zivilprozessualen Grundbedarf von Fr. 2'013.35 (Grundbetrag von Fr. 1'100.00, Zuschlag auf Grundbetrag von Fr. 275.00, Hypothekarzins von Fr. 348.95, Liegenschaftsunterhalt von Fr. 246.40, AHV-Beitrag von Fr. 43.00) und einem Einkommen von Fr. 2'442.00 ein monatlicher Überschuss von Fr. 428.65. Monatliche Ratenzahlungen von Fr. 300.00, davon Fr. 100.00 an die offenen Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Ehescheidungsverfahren, seien daher zumutbar. Damit könne auch offen-