3.2. Nachdem der Gesuchsgegner vom Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts mit Verfügung vom 13. September 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, stellte er am 26. September 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2022 beantragte der Gesuchsteller, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: