4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. September 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden (Präsidium des Zivilgerichts) vom 15. August 2022 (SZ.2022.98) ersatzlos aufzuheben und das Verfahren betreffend Nachzahlung URP sei als durch Vereinbarung erledigt abzuschreiben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."