2.2. Mit Verfügung vom 27. April 2022 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Gesuchsgegner auf, sich innert Frist lückenlos über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit dem 21. April 2019 auszuweisen. Im Unterlassungsfall werde die Nachzahlung angeordnet. 2.3. Nach mehrmaliger Fristerstreckung reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 29. Juni 2022 weitere Unterlagen ein. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 15. August 2022: