Gegenstand Nachzahlung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. B. (Gesuchsgegner) wurde im Ehescheidungsverfahren OF.2016.76 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aus diesem Verfahren sind Gerichtsund Anwaltskosten von Fr. 6'377.85 ausstehend. 2. 2.1. Der durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte handelnde Kanton Aargau (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte beim Bezirksgericht Baden mit Eingabe vom 21. April 2022, der Gesuchsgegner sei zur Nachzahlung von Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 6'377.85 zu verpflichten.