Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.192 (SZ.2022.98) Art. 8 Entscheid vom 25. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Gesuchs- B._____, gegner […] vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneiter, Zentralstrasse 120, Postfach 66, 5430 Wettingen Gegenstand Nachzahlung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. B. (Gesuchsgegner) wurde im Ehescheidungsverfahren OF.2016.76 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Aus diesem Verfahren sind Gerichts- und Anwaltskosten von Fr. 6'377.85 ausstehend. 2. 2.1. Der durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte handelnde Kanton Aar- gau (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte beim Bezirksgericht Baden mit Eingabe vom 21. April 2022, der Gesuchsgegner sei zur Nachzahlung von Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 6'377.85 zu verpflichten. 2.2. Mit Verfügung vom 27. April 2022 forderte der Präsident des Bezirksge- richts Baden den Gesuchsgegner auf, sich innert Frist lückenlos über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit dem 21. April 2019 auszu- weisen. Im Unterlassungsfall werde die Nachzahlung angeordnet. 2.3. Nach mehrmaliger Fristerstreckung reichte der Gesuchsgegner mit Ein- gabe vom 29. Juni 2022 weitere Unterlagen ein. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 15. August 2022: " 1. Der Betroffene wird verpflichtet, die vorgemerkten Prozesskosten von Fr. 6'377.85 in monatlichen Raten von Fr. 100.00 jeweils auf Monats- ende nachzuzahlen. Die erste Rate wird per 30. September 2022 fällig. 2. Bei Verzug von mehr als einem Monat bei einer Ratenzahlung wird die gesamte Forderung in der Höhe von Fr. 6'377.85 sofort fällig. 3. Die Zahlung hat an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Aarau, zu er- folgen, von welcher Stelle ein entsprechender Einzahlungsschein zuge- stellt wird. 4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. September 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden (Präsidium des Zivilge- richts) vom 15. August 2022 (SZ.2022.98) ersatzlos aufzuheben und das Verfahren betreffend Nachzahlung URP sei als durch Vereinbarung erle- digt abzuschreiben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Nachdem der Gesuchsgegner vom Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts mit Verfügung vom 13. September 2022 zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses aufgefordert worden war, stellte er am 26. Septem- ber 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2022 beantragte der Gesuchstel- ler, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO an- gefochten werden (FRANK EMMEL, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HA- SENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 123 ZPO; VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 123 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- -4- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Nachzahlungsverfah- ren der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER- SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse versetzen die zuvor mittel- lose Partei dann "in die Lage" zur Nachzahlung, wenn sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen würden (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO; DANIEL W UFFLI, Die unentgeltliche Rechts- pflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 927 ff.). 2.2. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung von Fr. 6'377.85 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, gemäss Überschussberechnung resultiere bei einem zivilprozessualen Grundbedarf von Fr. 2'013.35 (Grundbetrag von Fr. 1'100.00, Zuschlag auf Grundbetrag von Fr. 275.00, Hypothekar- zins von Fr. 348.95, Liegenschaftsunterhalt von Fr. 246.40, AHV-Beitrag von Fr. 43.00) und einem Einkommen von Fr. 2'442.00 ein monatlicher Überschuss von Fr. 428.65. Monatliche Ratenzahlungen von Fr. 300.00, davon Fr. 100.00 an die offenen Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Ehescheidungsverfahren, seien daher zumutbar. Damit könne auch offen- bleiben, ob die Rückzahlung durch Erhöhung des Hypothekarkredits oder gar durch Veräusserung der Liegenschaft finanziert werden könnte. 2.3. 2.3.1. Der Gesuchsgegner führte in seiner Beschwerde aus, es bestehe eine Ver- einbarung mit dem Bezirksgericht Baden und dem Obergericht Aargau, wo- nach er seine Ausstände mit Ratenzahlungen von je Fr. 50.00 pro Monat tilgen könne. Dementsprechend hätte die Vorinstanz das Nachzahlungs- verfahren einstellen müssen, da die Voraussetzungen für eine Verpflich- tung zur Nachzahlung nicht mehr erfüllt seien. -5- Die Behauptung des Gesuchsgegners, es bestehe betreffend die ausste- henden Verfahrenskosten eine Vereinbarung mit dem Bezirksgericht Ba- den und dem Obergericht Aargau, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen. Es handelt sich hierbei somit um eine neue Tatsachen- behauptung, welche im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist. Ebenfalls unbeachtlich zu bleiben haben aufgrund der soeben genannten Bestimmung die erstmals mit der Beschwerde ein- gereichten Beweismittel (Beschwerdebeilagen 3 - 8). Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Argumentation des Ge- suchsgegners selbst bei Berücksichtigung dieser Noven nicht verfangen würde, zumal das Gesuch der 1. Strafkammer des Obergerichts um Einlei- tung der Verwertung der Stockwerkeinheit vom 11. Januar 2022 einzig zur Deckung der im Strafverfahren SST.2019.118/ST.2017.155 angefallenen Verfahrenskosten erfolgte und sich auch die Ratenbewilligung gemäss Schreiben der Gerichtskasse Baden vom 2. August 2022 ausschliesslich auf Verfahrenskosten aus dem Strafverfahren ST.2017.155 bezog. Eine Vereinbarung betreffend die Tilgung der aus dem Scheidungsverfahren re- sultierenden Verfahrenskosten besteht ausweislich der Akten nicht. 2.3.2. Die vorinstanzliche Überschussberechnung wurde vom Gesuchsgegner nicht gerügt und es ist ausweichlich der Akten auch nicht ersichtlich, wes- halb diese Berechnung, aus welcher ein monatlicher Überschuss von Fr. 428.65 resultiert, nicht zutreffend sein sollte. Die Verpflichtung des Ge- suchsgegners zur Nachzahlung der im Verfahren OF.2016.76 vorgemerk- ten Verfahrenskosten von Fr. 6'377.85 in monatlich Raten von Fr. 100.00 erweist sich somit als rechtens. 2.4. Die Beschwerde ist demzufolge unbegründet und deshalb abzuweisen. 3. 3.1. Der Gesuchsteller ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb -6- kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vor- läufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 3.2.2. Da der Gesuchsgegner die Überschussberechnung der Vorinstanz nicht rügte und seine im Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen und Be- weismittel gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt zu bleiben ha- ben, waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsgegner die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Gesuchsgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchs- gegner auferlegt. -7- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfas- sungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. De- zember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 25. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber