einem möglichen Rechtsöffnungstitel forschen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten eine richterlich auf Fr. 718.00 (Grundentschädigung Fr. 3'424.85 [Fr. 1'230.00 + 20 % des Streitwerts von Fr. 10'974.25; vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT], davon 30 % [§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT i.V.m.