Im Falle eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung hat das Gericht das vollstreckbare Urteil oder die diesem gleichzusetzende Urkunde zu prüfen, im Falle des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung die durch eine öffentlich- oder privatrechtliche Urkunde verkörperte Schuldanerkennung (BGE 139 III 444 E. 4.1.1). Der Rechtsöffnungsrichter prüft die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, von Amtes wegen (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG], N. 50 zu Art. 84 SchKG).