2.3. Sowohl bei der definitiven als auch bei der provisorischen Rechtsöffnung handelt es sich um einen Urkundenprozess. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist namentlich die Feststellung des Vorhandenseins eines Vollstreckungstitels, d.h. eines Rechtsöffnungstitels (vgl. BGE 5A_282/2020 E. 3.1). Im Falle eines Gesuchs um definitive Rechtsöffnung hat das Gericht das vollstreckbare Urteil oder die diesem gleichzusetzende Urkunde zu prüfen, im Falle des Gesuchs um provisorische Rechtsöffnung die durch eine öffentlich- oder privatrechtliche Urkunde verkörperte Schuldanerkennung (BGE 139 III 444 E. 4.1.1).