2.2. Mit Beschwerde bringt die Klägerin vor, sie habe einen Grundbuchauszug beigelegt, aus dem ersichtlich sei, dass der Eigentumsanteil von D. an sie übergegangen sei. Dies sei der alleinige Grund der "Abweisung des ersten Entscheids" gewesen. Nun habe sie einen Grundbuchauszug beigelegt, der seitens der Vorinstanz falsch gelesen worden sei. Die angeblich fehlenden Beilagen habe die Vorinstanz bereits "mit erstem Entscheid" von der E. (damalige Verwaltung) erhalten. Es seien die anfänglichen Akten beizuziehen und der Grundbuchauszug "richtig zu lesen".