Damit belege sich jedoch lediglich, dass sie Miteigentümerin der vorgenannten Liegenschaft sei. Insgesamt lege die Klägerin keinen Titel ins Recht, der zur provisorischen oder definitiven Rechtsöffnung berechtigen würde, womit ihr Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 3.3).