Rechtsöffnungstitel sich die Klägerin berufe, führe sie in ihrem Rechtsöffnungsbegehren nicht aus. Ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Sie lege lediglich eine Bestätigung der Eintragung ins Grundbuch der Gemeinde S. vom 10. September 2020 bei, welcher zu entnehmen sei, dass sie zur Hälfte Miteigentümerin am Grundstück Nr. [...], [...], S., sei. Dabei handle es sich mutmasslich um die Liegenschaft, von welcher sie die gemäss ihrem Gesuch ausstehenden Mietzinsen bzw. Schadenersatzkosten begehre. Damit belege sich jedoch lediglich, dass sie Miteigentümerin der vorgenannten Liegenschaft sei.