2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Rechtsöffnungsrichter habe von Amtes wegen zu prüfen, ob ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliege (angefochtener Entscheid E. 3.2). Aus dem Rechtsöffnungsbegehren vom 7. Juni 2022 sowie dem Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2022 gehe hervor, dass die Klägerin die Forderung von Fr. 7'410.00, von Fr. 450.00 sowie von Fr. 1'575.00 mit ausstehenden Mietzinsen Februar bis März 2021 sowie vorhergehenden ausstehenden Mietzinsen sowie Fr. 1'809.25 einer "Schadenersatzrechnung" begründe. Auf welchen definitiven oder provisorischen -4-