3. 3.1. Gegen diesen ihr am 29. August 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit an das Bezirksgericht Q. gerichteter Eingabe vom 1. September 2022 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren sei gutzuheissen. 3.2. Mit Verfügung vom 2. September 2022 eröffnete das Gerichtspräsidium Q. der Klägerin, dass ihre Beschwerde vom 1. September 2022 zuständigkeitshalber ans Obergericht als Rechtsmittelinstanz weitergeleitet worden sei. 3.3. Am 26. September 2022 (Postaufgabe) reichte die Klägerin ihre Beschwerde auch direkt beim Obergericht des Kantons Aargau ein.