2.2. Der Beklagte reichte innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein. 2.3. Mit Entscheid vom 25. August 2022 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Q.: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 7. Juni 2022 der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2022) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3-