3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren die Hälfte seiner gerichtlich auf Fr. 2'220.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'110.00, zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)