1. März 2022 bis 30. November 2022: Fr. 2'050.00 Ab 1. Dezember 2022: Fr. 1'925.00 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und dem Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt. Sie wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in identischer Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass der Beklagte der Klägerin direkt Fr. 500.00 zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO).