Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.), d.h. die Klägerin hat dem Beklagten Fr. 1'110.00 zu bezahlen. - 19 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird die Dispositiv-Zif- fer 5.4 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 26. April 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig zu bezahlen: