Der Beklagte bestreitet diese Ausführungen zu Recht (vgl. Berufungsantwort, S. 13). Der Wirkungsbeginn des Unterhalts, zu dem auch die Bonusteilung gehört, wurde von der Vorinstanz rechtskräftig auf den 1. März 2022 gelegt, sodass die vor diesem Datum ausgerichteten Boni nicht von der Unterhaltspflicht des Beklagten erfasst werden, auch wenn dies die Klägerin – im Lichte der rechtskräftig per 1. September 2021 verfügten Gütertrennung – als "unfair" empfindet. 11. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin.