10.2. Weiter sei der Vorinstanz laut Klägerin eine "Ungenauigkeit" unterlaufen: Die Vorinstanz habe die Unterhaltspflicht zwar erst ab 1. März 2022 verfügt; zudem stelle sie – die Klägerin – nicht in Abrede, dass der Beklagte bis zu ihrem Auszug "mehr oder weniger" für die gemeinsamen Ausgaben aufgekommen sei. Wegen der per 1. September 2021 angeordneten Gütertrennung würde sie nun aber vom Anfang 2021 und damit unmittelbar vor ihrem Auszug ausbezahlten Bonus des Beklagten nicht profitieren können. Deshalb sei die Bonusregelung ab Einreichung des Eheschutzgesuchs vorzunehmen (Berufung, S. 11). Der Beklagte bestreitet diese Ausführungen zu Recht (vgl. Berufungsantwort, S. 13).