10. 10.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, sich gegenüber der Klägerin halbjährlich per 31.01. und 31.07. über einen allfälligen Leistungslohn bzw. eine allfällige Bonuszahlung auszuweisen und ihr 2/5 davon zu überweisen. Die Klägerin will auch an diesen Sonderzahlungen, da Überschuss, zur Hälfte partizipieren. Mit diesem Einwand ist sie allerdings nicht zu hören (vgl. Erw. 8.5 oben).