8.5. Nachdem es bei der vorinstanzlichen Überschussverteilung auf die Parteien (2/5 Klägerin, 3/5 Beklagter) sein Bewenden und die Klägerin die vom Beklagten geltend gemachten Betreuungsanteile bezüglich Sohn D. auch nicht bestritten hat, ergibt sich für die vom Beklagten hinsichtlich dieser Thematik beantragten Kinderanhörung keine Notwendigkeit, weshalb darauf zu verzichten ist. 9. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen (Erw. 5.5, 6.5 oben) ergibt sich für die Klägerin folgender (gerundeter) Ehegattenunterhalt: