klagte müsse mit seinen verfügbaren Mitteln praktisch einen Dreipersonenhaushalt finanzieren, wohingegen die Klägerin nur sich selbst finanzieren müsse. Es würde einer nicht akzeptierbaren Schieflage und einer massiven Ungleichbehandlung gleichkommen, wenn nun auch noch der Überschuss hälftig zu teilen wäre (Berufungsantwort S. 12).