Der Beklagte bringt vor, es sei eine blanke Lüge, dass er bezüglich Sohn D. nicht einen höheren Betreuungsanteil als die Klägerin aufweisen soll. Fakt sei, dass der Bub kaum bei seiner Mutter verweile. Insbesondere habe er bei ihr bis anhin kaum übernachtet. D. sei dazu, sollte die Klägerin weiterhin an ihren Behauptungen festhalten, richterlich zu befragen. Der Be- - 17 -