8.3. Die Klägerin beharrt auf der Hälfte des Überschusses. Für D. sei bereits ein Überschussanteil ausgeschieden worden. Der Beklagte habe keinen höheren Betreuungsanteil als sie. Inwiefern der eheliche Lebensstandard einer hälftigen Überschussverteilung entgegenstehe, ergebe sich nicht aus den vorinstanzlichen Erwägungen. Hinzu komme, dass die Parteien in ihren Unterhaltsberechnungen von einer hälftigen Zuteilung des Überschusses ausgegangen seien. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die volljährige Tochter C. zu einer Abweichung von dieser Überschussverteilung führen könne. Sie habe sicher keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung (Berufung, S. 9).