8.2. Die Vorinstanz hat D. Überschussanteil "in Anbetracht der vorliegenden Konstellation" ermessensweise und ohne weitere Begründung auf Fr. 300.00 festgesetzt. Dies blieb unbestritten und der Kinderunterhalt ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Überschussverteilung auf die Parteien (2/5 Klägerin, 3/5 Beklagter) begründete die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.7.2) wie folgt: Zwar habe keiner der Ehegatten eine Sparquote behauptet. Mit Blick auf die konkrete Situation sei aber von einer hälftigen Überschussteilung abzusehen. Einerseits sei dem höheren Betreuungsanteil des Beklagten und dessen wesentlich höhere Kostenbeteiligung an Kinderunterhaltsbeiträgen Rechnung zu tragen.