7. In Dispositiv-Ziffer 5.1 hat die Vorinstanz den Beklagten verpflichtet, den auf Fr. 1'006.00 (inkl. Überschussanteil) festgesetzten, erweiterten Barunterhalt von D. - "mit Ausnahme der Verpflegungskosten bei der Gesuchstellerin" (welche auf Fr. 80.00 festgesetzt worden waren; Urteil, Erw. 7.4.3) – zu übernehmen. Diese Bestimmung – wie generell der Kinderunterhalt – ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Ausführungen der Parteien, worin sie sich darüber streiten, ob überhaupt (Berufungsantwort, S. 10) resp. wie (Berufung, S. 8) der Grundbetrag wegen Verpflegungskosten aufzuteilen ist, sind deshalb nicht zu vertiefen.